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Sicherheitsregularien
Die folgenden Sicherheitsregularien sind durch den FLG, den HMV und die NG als verbindlich für die von ihnen durchgeführten
Veranstaltungen festgelegt worden.
Zu unser aller Sicherheit wird auf die Einhaltung dieser Regularien geachtet.
1.
Allgemeine, gesetzliche und verbandsrechtliche Grundlagen
1.1 Genehmigungen nach § 39 (führen von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen und § 45 ( Schießen außerhalb von Schießstätten )
des Waffengesetzes sind rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn einzuholen und an zentraler Stelle für eventuelle Kontrollen bereit zu halten.
1.2 Die Sprengstofferlaubnis
nach § 27 Sprengstoffgesetz ist dem Veranstalter vor Beginn der Veranstaltung von jedem Teilnehmer bzw. Vereinen der/die mit Schwarzpulverwaffen schießen möchten vorzulegen und während der Darstellung mit zuführen.
1.3 Jeder Teilnehmer muss versichert sein, um für Sach- oder Personenschäden aufzukommen. Die
Haftung seitens des Veranstalters bei Unfällen ist ausgeschlossen.
1.4 Jeder Teilnehmer hat
sich an die Vorschriften nach Sprengstoffgesetz und den Richtlinien und Vorschriften der VBG zurichten, sowie den Anweisungen des Veranstalters folge zu leisten
1.5 Nur beschossene und mit Prüfzeichen versehene Feuerwaffen sind zum schießen zugelassen.
1.6 Schießpulver ist während der Veranstaltung in antistatischen, funkengeschützten Behältnissen sicher vor dem Zugriff durch 3. zu verwahren.
1.7 Das Schießen ist nur an den dafür vorgesehenen Stellen zu den erlaubten Zeiten zulässig.
1.8 Vor und während
der Gefechtsdarstellung bzw. beim hantieren mit entzündlichen oder explosiven Stoffen herrscht striktes Alkoholverbot.
1.9 Die Gruppenführer sind für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen durch Ihre Gruppe verantwortlich.
1.10 Verstöße können den Ausschluss von der Veranstaltung zur Folge haben.
2. Blankwaffen
2.1 Infanterie
2.1.1 Nahkämpfe sind
verboten! Beim Vorgehen einer Einheit mit gefälltem Bajonett muss die Gegenseite kehrt machen und zurückgehen. Die Angreifer haben mindestens 5m Sicherheitsabstand zu wahren. Sollte die angegriffene Seite nicht weichen, ist der Angriff einzustellen. Ein Rückwärtsgehen der angegriffenen Truppe mit gefälltem Bajonett ist max. auf 5 Schritte zu begrenzen, danach ist zwingend vorgeschrieben das Gewehr zu schultern und kehrt zu machen.
2.1.2 Bei Angriffen durch Kavallerie ist das Gewehr mit dem Bajonett nach oben vor dem Körper
so zu halten, das es zu keiner Gefährdung von Pferd und Reiter kommt. Kniende Infanterie darf kein Bajonett gegen Reiter richten.
2.2 Artillerie
2.2.1 Geschützbedienungen verteidigen sich nicht gegen Infanterie, sondern fliehen oder werden gefangen genommen.
2.2.2 Gegen Kavallerie dürfen Blankwaffen bzw. Wischer etc. waagerecht hochgehalten aber damit nicht geschlagen oder gestoßen werden.
2.3 Kavallerie
2.3.1 Kavalleristen müssen über Reiterfahrung verfügen und ihr Reitpferd beherrschen.
2.3.2 Zeigt sich ein Pferd ängstlich oder ist es unruhig darf es nicht für ein Gefecht eingesetzt werden.
2.3.2 Kavalleristen dürfen Bajonette etc. nur berühren, aber keine Schlag- oder
Stoßbewegungen ausführen. Der Mindestabstand von Reiter zu Fußsoldat hat 2m zu betragen.
2.3.3 Gegen Linien, Carreés oder Einzeldarsteller sowie Geschützbedienungen darf nicht frontal angeritten werden
3. Feuerwaffen
3.1 Infanterie und Kavallerie
3.1.1 Perkussionswaffen (Gewehre wie Pistolen) sind bei der Veranstaltung unzulässig und dürfen weder geladen noch abgefeuert werden.
3.1.2 Das Hantieren und Laden ist dem jeweiligen Reglement entsprechend durchzuführen.
3.1.3 Das Schießen ist durch den Verantwortlichen Führer der Truppe zu überwachen und zu kontrollieren.
3.1.4 Die Schwarzpulvermenge
je Ladung einer Papierpatrone beträgt für alle, auch die Jäger, maximal die für die Waffe vom Hersteller vorgegebene ideale Ladungsmenge, wobei 10gr. Als Höchstladung der Papierpatrone nicht überschritten werden dürfen..
3.1.5 Die Kartuschen
(Papierpatronen) dürfen nur aus max. 80g/m² Papier ohne Zusätze wie z.B. Heftklammern, Styropor, Klebestreifen etc. hergestellt werden. Die Papierpatrone ist durch Faltung zu verschließen. Außer der oben genannten Pulverladung darf die Kartusche nichts weiteres enthalten
3.1.6 Die Verwendung und das
werfen von Darstellungs- und Feuerwerkskörpern bzw. Nebelkerzen jeder Art ist mit dem Veranstalter im Vorwege abzusprechen und nur in vorher gekennzeichneten und bekannt gegebenen Bereichen erlaubt.
3.1.7 Beim Feuern mit Handfeuerwaffen ist je nach Situation der Tief- bzw. Hochanschlag
vorgeschrieben. Im Normalfall ist der Tiefanschlag zu wählen, d. h. alle zielen tief, ca. 10-15m vor sich au den Boden. Waagerechtes oder gezieltes schießen ist in keinem Fall erlaubt!
3.1.8 Der Sicherheitsabstand beim Feuern in jeder Formation oder als Einzelschütze beträgt mind. 20m.
3.1.9 Auf an- oder abreitende Kavallerie darf nicht geschossen werden wenn der Abstand < 20m beträgt.
3.1.10 Vor und nach der Darstellung ist die Sicherheit durch Inspektion der Waffen herzustellen.
3.2 Artillerie
3.2.1 Der Geschützführer ist eigenverantwortlich für die Sicherheit und Ordnung am Geschütz.
3.2.2 Der Erlaubnisschein zum Böllern und Salutschießen, sowie die Versicherungspolice als auch
das amtliche Dokument vom Beschußamt sind immer mitzuführen.
3.2.3 Es herrscht striktes Alkoholverbot vor und während aller Handlungen am Geschütz.
3.2.4 Für die Bedienung des Geschützes ist das Tragen von Lederhandschuhen Pflicht.
3.2.5 Die Bedienung eines Geschützes besteht aus mind. 1 Geschützführer und 2 Kanonieren.
3.2.6 Kartuschen dürfen nur zum Einsatz gebracht werden:
a) entsprechend der geprüften Schwarzpulvermenge vom Beschußamt
b) mit Mehl als Verdämmung (zulässige Menge ist zu beachten)
c) wenn Kartuschenhülle aus max. 2 Lagen Aluminiumfolie besteht.
3.2.7 Die Kartuschenkiste hat den einschlägigen Normen/Vorschriften zu entsprechen (s. hierzu Sprengstoffgesetz und Vorschriften der VBG)
3.2.8 Die Kartuschen- bzw. Räumnadel darf nicht aus funkenreißendem Material bestehen.
3.2.9 Als Zündmaterial kommt nur
Zündschnur für Höhenfeuerwerk zum Einsatz. Andere Zündmechanismen bedürfen der Erlaubnis durch den Veranstalter.
3.2.10 Jede Handhabung am Geschütz erfolgt durch eindeutige Kommandos und ist durch die
Ausführenden zu quittieren. Alle Handlungen beginnen und enden in der Ausgangsposition der Kanoniere.
3.2.11 Die gesetzlichen Bestimmungen für die Sicherheitsabstände sind in jedem Fall
einzuhalten.( Nach vorn 50m, seitlich sowie nach hinten sind mind. 10m einzuhalten )
3.2.12 Die Kartuschenkiste hat sich im geschlossenen Zustand mind. 5m hinter dem Geschütz zu befinden.
3.2.13 Der Einsatz des Luntenstabes ist zwingend Vorgeschrieben.( Für Ausnahmen siehe Punkt 3.2.9 )
3.2.14 Es ist strengstens untersagt mit offener Flamme zu hantieren oder zu rauchen.
3.2.15 Nach jedem Abfeuern ist das Rohr zu reinigen:
a) mittels Wischer nass auswischen
b) Rückstände mit Krätzer entfernen ( nach jedem Abfeuern )
3.2.16 Bei nicht erfolgter
Zündung ist nach 10 sec. Eine weitere Zündschnur zu setzen. Bei erneutem versagen ist durch Wassereinsatz das Pulver im Rohr unbrauchbar zu machen.
3.2.17 Nach Beendigung der
Vorführung ist das Geschützrohr zu reinigen. Im Anschluss ist der Mündungsschoner und die Zündlochabdeckung anzubringen. Restpulvermengen sind an einem gegen Unbefugte gesicherten Ort zu deponieren.
3.2.18 Geschütze die als
"erobert " gelten dürfen während der Darstellung nicht mehr berührt, bewegt oder in irgendeiner Form manipuliert werden.
4. Unterbrechung oder Beenden einer Darstellung
4.1 Unterbrechung der Darstellung
4.1.1 Säbel oder andere Waffe wird mit beiden Händen waagerecht über den Kopf gehalten.
4.2 Infanterie
4.1.1 Waffe wird bei Fuß genommen, bzw. geschultert, Blankwaffen werden eingesteckt.
4.3 Kavallerie
4.3.1 Seitenwaffe wird eingesteckt, Lanze senkrecht an die Seite genommen.
4.4 Artillerie
4.4.1 Wischer und Luntenstock werden bei Fuß bzw. an die Seite genommen.
5. Ausnahmen
5.1 Für darstellerische Zwecke kann ein Nahkampf oder eine Sonderszene zugelassen werden,
die beteiligten Gruppen müssen mit dem Verantwortlichen/Veranstalter klare Absprachen treffen und die Szene proben.
5.2 Sollte es aus nicht vorhersehbaren Gründen zu einer Nahberührung von gegnerischen Truppen mit aufgepflanztem Bajonett kommen, ist die
Waffe mit dem Bajonett nach oben vor den Körper zu halten bzw. zu schultern, bis die Truppen wieder getrennt sind.
6. Sonstiges
6.1 Das Erobern von Feldzeichen, Ausrüstungsgegenständen, Waffen etc, sowie das
Gefangennehmen vonPersonen gegen ihren Willen ist nicht statthaft.
6.2 Fallen Gegenstände wie
unter 6.1 bezeichnet in Hände 3. oder werden diese gefunden, so sind die Gegenstände unverzüglich, spätestens nach Ende der Gefechtsdarstellung ohne Gegenleistung an die Eigentümer auszuhändigen.
Erarbeitet durch HMV, Napoleonische Gesellschaft, 6pfündige Fußbatterie Nr. 16 und 127émé Rgt. d `Ligne
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